Eine Leistung, die erst künftig fällig wird, kann schon jetzt eingeklagt werden, wenn die Besorgnis besteht, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (§ 259 ZPO).
Das erspart wiederholte Klagen bei fortlaufenden Ansprüchen.
Beim Gehalt künftiger Monate scheitert die Klage aber meist schon an einer anderen Voraussetzung: § 259 ZPO setzt einen Anspruch voraus, der bereits entstanden ist. Der Vergütungsanspruch für einen künftigen Monat entsteht erst mit der Arbeitsleistung oder dem Annahmeverzug in diesem Monat; die Klage auf künftiges Gehalt hält das BAG deshalb regelmäßig für unzulässig.
Falle
Die bloße Vielzahl von Kündigungen genügt für diese Besorgnis nicht (BAG, st. Rspr.) — es muss erkennbar sein, dass der Arbeitgeber auch bei rechtskräftig festgestellter Unwirksamkeit nicht leisten will.