§ 174 S. 2 BGB: In-Kenntnis-Setzen (§ 15 II HGB)

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den Empfänger von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hat (§ 174 S. 2 BGB) — etwa durch Bestellung zum Personalleiter oder als Prokurist (bei Prokura fingiert § 15 II HGB die Kenntnis mit Registereintragung).

Nötig ist ein äußerer Vorgang durch den Vollmachtgeber; die bloße innere Stellung genügt nicht.

Auf gesetzliche/organschaftliche Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand) ist § 174 BGB wegen der Registerpublizität ohnehin nicht anwendbar; bei der GbR wird § 174 BGB dagegen analog angewandt.

Falle

Bei einer externen Dienstleisterin, deren Stellung dem AN gerade nicht bekanntgemacht wurde, fehlt das In-Kenntnis-Setzen — S. 2 hilft dem Arbeitgeber dann nicht.

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