Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den Empfänger von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hat (§ 174 S. 2 BGB) — etwa durch Bestellung zum Personalleiter oder als Prokurist (bei Prokura fingiert § 15 II HGB die Kenntnis mit Registereintragung).
Nötig ist ein äußerer Vorgang durch den Vollmachtgeber; die bloße innere Stellung genügt nicht.
Auf gesetzliche/organschaftliche Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand) ist § 174 BGB wegen der Registerpublizität ohnehin nicht anwendbar; bei der GbR wird § 174 BGB dagegen analog angewandt.
Falle
Bei einer externen Dienstleisterin, deren Stellung dem AN gerade nicht bekanntgemacht wurde, fehlt das In-Kenntnis-Setzen — S. 2 hilft dem Arbeitgeber dann nicht.