§ 174 BGB prozessual: „unverzüglich“ & präkludierbar

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Zwei Punkte entscheiden hier die Klausur.

Erstens: „Unverzüglich“ meint § 121 I BGB — eine Zurückweisung nach mehr als einer Woche ist ohne besondere Umstände regelmäßig verspätet.

Zweitens: § 174 BGB ist ein „anderer Unwirksamkeitsgrund“ i.S.d. § 4 S. 1 KSchG — also präkludierbar.

Der AN muss ihn binnen der 3-Wochen-Frist mit der Kündigungsschutzklage geltend machen; die Klagefrist läuft dabei ab Zugang der Kündigung (die Erklärung ist dem AG von vornherein zurechenbar).

💡 Merke
Der Tenor lautet schlicht auf „die Kündigung vom …“ — die Vollmachtsfrage ist Begründetheit, nicht Antrag.

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