Wahlrecht des beschränkten oder beschwerten Erben

Erbrecht · 1. Staatsexamen · Feld 8 · D-8.07 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

„Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt“ (§ 2306 I BGB). Absatz 1 ist seit dem 1. Januar 2010 ein Satz mit Semikolon; die frühere Fiktion, nach der Beschränkung und Beschwerung bei kleinem Erbteil als nicht angeordnet galten, ist ersatzlos entfallen. Die Wahl besteht stets und muss ausgeübt werden.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Einsetzung eines Nacherben
  • Ernennung eines Testamentsvollstreckers
  • Teilungsanordnung beschränkt
  • Vermächtnis oder einer Auflage beschwert
  • Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt
  • Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt
  • ein Satz mit Semikolon
  • frühere Fiktion, nach der Beschränkung und Beschwerung bei kleinem Erbteil als nicht angeordnet galten, ist ersatzlos entfallen
  • stets
  • ausgeübt

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 2306 I BGB · Gesetzeswortlaut

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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