Sperre für entferntere Abkömmlinge und Eltern

Erbrecht · 1. Staatsexamen · Feld 8 · D-8.03 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

„Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt“ (§ 2309 BGB). Die Sperre knüpft an das Können, nicht an das Verlangen: Ob der nähere Abkömmling seinen Anspruch geltend macht, ist ohne Bedeutung.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Entferntere Abkömmlinge
  • Eltern
  • insoweit nicht pflichtteilsberechtigt
  • ausschließen würde
  • Pflichtteil verlangen kann
  • das ihm Hinterlassene annimmt
  • Können

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 2309 BGB · Gesetzeswortlaut

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