Der Wortlaut
„Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils“ (§ 2303 I BGB). Dasselbe Recht steht Eltern und Ehegatten zu (§ 2303 II 1 BGB). Ein Anspruch auf den Wert ist einer auf Geld: Der Berechtigte wird nicht Miterbe, erwirbt keinen Anteil am Nachlass und kann keinen einzelnen Gegenstand herausverlangen. Der Anspruch entsteht mit dem Erbfall und ist vererblich und übertragbar (§ 2317 BGB).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Abkömmling
- durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen
- von dem Erben
- Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils
- Eltern und Ehegatten
- Wert
- Geld
- nicht Miterbe
- keinen Anteil am Nachlass
- keinen einzelnen Gegenstand
- entsteht mit dem Erbfall
- vererblich und übertragbar
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 2303 BGB · Gesetzeswortlaut