Vermächtnis und Pflichtteil

Erbrecht · 1. Staatsexamen · Feld 8 · D-8.08 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

„Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. Schlägt er nicht aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht; bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht“ (§ 2307 I BGB). Absatz 1 hat zwei Sätze, und die Bewertungsregel steht im zweiten Halbsatz des Satzes 2. Auf Aufforderung des beschwerten Erben gilt das Vermächtnis mit dem Ablauf einer angemessenen Frist als ausgeschlagen (§ 2307 II BGB).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Vermächtnis
  • Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt
  • Schlägt er nicht aus
  • nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht
  • Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht
  • zwei Sätze
  • zweiten Halbsatz des Satzes 2
  • gilt das Vermächtnis mit dem Ablauf einer angemessenen Frist als ausgeschlagen

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 2307 BGB · Gesetzeswortlaut

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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