Der Wortlaut
„Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. Schlägt er nicht aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht; bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht“ (§ 2307 I BGB). Absatz 1 hat zwei Sätze, und die Bewertungsregel steht im zweiten Halbsatz des Satzes 2. Auf Aufforderung des beschwerten Erben gilt das Vermächtnis mit dem Ablauf einer angemessenen Frist als ausgeschlagen (§ 2307 II BGB).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Vermächtnis
- Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt
- Schlägt er nicht aus
- nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht
- Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht
- zwei Sätze
- zweiten Halbsatz des Satzes 2
- gilt das Vermächtnis mit dem Ablauf einer angemessenen Frist als ausgeschlagen
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 2307 BGB · Gesetzeswortlaut