Der Wortlaut
„Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird“ (§ 2325 I BGB). Dritter ist jeder außer dem Berechtigten selbst, auch der Erbe. „Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht“ (§ 2325 II BGB). Verglichen wird mit dem auf die Kaufkraft beim Erbfall umgerechneten Schenkungswert (BGH, Urt. v. 08.04.1992 – IV ZR 2/91 = BGHZ 118, 49). Pflicht- und Anstandsschenkungen bleiben ganz außer Betracht (§ 2330 BGB).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- einem Dritten eine Schenkung gemacht
- Ergänzung des Pflichtteils
- um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird
- Dritter
- jeder außer dem Berechtigten selbst
- verbrauchbare Sache
- zur Zeit der Schenkung
- anderer Gegenstand
- zur Zeit des Erbfalls
- hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht
- auf die Kaufkraft beim Erbfall umgerechneten
- Anstandsschenkungen
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 2325 I, II BGB · Gesetzeswortlaut