Der Wortlaut
Vorläufig vollstreckbar ist ein Urteil, aus dem vollstreckt werden darf, obwohl es noch nicht rechtskräftig ist. Das Gesetz kennt zwei Regelfälle. „Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären“ die elf Urteilsarten des Katalogs (§ 708 ZPO). „Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären“ (§ 709 S. 1 ZPO). In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 ZPO tritt die Abwendungsbefugnis des Schuldners hinzu (§ 711 S. 1 ZPO). Wer aus einem solchen Urteil vollstreckt, trägt das Risiko seines Bestandes: „Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist“ (§ 717 II 1 ZPO). Das ist eine verschuldensunabhängige Risikohaftung; ihre Parallele im einstweiligen Rechtsschutz ist § 945 ZPO.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Vorläufig vollstreckbar
- obwohl es noch nicht rechtskräftig ist
- Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung
- Andere Urteile
- gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit
- Abwendungsbefugnis
- aufgehoben oder abgeändert
- Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet
- verschuldensunabhängige Risikohaftung
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 708 ZPO · § 709 S. 1 ZPO · § 711 S. 1 ZPO · § 717 II 1 ZPO · Gesetzeswortlaut · am Gesetz gebildet