Rechtsverletzung und absoluter Revisionsgrund

Zivilprozessrecht · Feld 9 · D-9.03 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

„Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist“ (§ 546 ZPO). Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, „dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen“ (§ 513 I ZPO). Ein absoluter Revisionsgrund ist ein Mangel, bei dem die Entscheidung „stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen“ ist (§ 547 ZPO) – das Beruhen wird nicht geprüft, sondern angeordnet; der Katalog nennt sechs Mängel, darunter die nicht vorschriftsmäßige Besetzung (Nr. 1) und die fehlende Begründung (Nr. 6).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet
  • Rechtsverletzung
  • beruht
  • zugrunde zu legende Tatsachen
  • absoluter Revisionsgrund
  • stets
  • beruhend
  • angeordnet

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 546 ZPO · § 513 I ZPO · § 547 ZPO · Gesetzeswortlaut

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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