Der Wortlaut
„Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist“ (§ 546 ZPO). Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, „dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen“ (§ 513 I ZPO). Ein absoluter Revisionsgrund ist ein Mangel, bei dem die Entscheidung „stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen“ ist (§ 547 ZPO) – das Beruhen wird nicht geprüft, sondern angeordnet; der Katalog nennt sechs Mängel, darunter die nicht vorschriftsmäßige Besetzung (Nr. 1) und die fehlende Begründung (Nr. 6).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet
- Rechtsverletzung
- beruht
- zugrunde zu legende Tatsachen
- absoluter Revisionsgrund
- stets
- beruhend
- angeordnet
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 546 ZPO · § 513 I ZPO · § 547 ZPO · Gesetzeswortlaut