Der Wortlaut
Beschwer ist die Belastung einer Partei durch die angefochtene Entscheidung; sie ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Formell beschwert ist, wem die Entscheidung weniger zuspricht, als er beantragt hat. Materiell beschwert ist, wessen Rechtsstellung die Entscheidung ihrem Inhalt nach beeinträchtigt. Für den Kläger gilt die formelle, für den Beklagten die materielle Beschwer. Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss bei der Berufung 1.000 Euro übersteigen, wenn das erstinstanzliche Gericht die Berufung nicht zugelassen hat, § 511 II ZPO.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Beschwer
- Belastung einer Partei durch die angefochtene Entscheidung
- Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels
- Formell beschwert
- weniger zuspricht, als er beantragt hat
- Materiell beschwert
- Rechtsstellung die Entscheidung ihrem Inhalt nach beeinträchtigt
- Kläger
- Beklagten
- Wert des Beschwerdegegenstandes
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 511 II Nr. 1 ZPO · Referenztext ECK_D 4.2 · am Gesetz gebildet