Der Wortlaut
Der Arrestanspruch ist der zu sichernde Anspruch: „Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann“ (§ 916 I ZPO). Der dingliche Arrestgrund liegt vor, „wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde“ (§ 917 I ZPO). Der persönliche Sicherheitsarrest greift weiter zurück und findet „nur statt, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu sichern“ (§ 918 ZPO). „Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen“ (§ 920 II ZPO). Wer glaubhaft macht, „kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden“ (§ 294 I ZPO), und eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft (§ 294 II ZPO).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Arrestanspruch
- Geldforderung
- in eine Geldforderung übergehen kann
- dingliche Arrestgrund
- Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert
- persönliche Sicherheitsarrest
- erforderlich
- gefährdete
- glaubhaft zu machen
- Versicherung an Eides statt
- sofort
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 916 I ZPO · § 917 I ZPO · § 918 ZPO · § 920 II ZPO · Gesetzeswortlaut