Verfügungsanspruch, Verfügungsgrund und die drei Verfügungsarten

Zivilprozessrecht · Feld 9 · D-9.08 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Der Verfügungsanspruch ist der zu sichernde materielle Anspruch, der Verfügungsgrund die Dringlichkeit, und beide sind glaubhaft zu machen (§ 920 II ZPO iVm § 936 ZPO). Das Gesetz nennt zwei Verfügungsgründe. Die Sicherungsverfügung ist zulässig, „wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte“ (§ 935 ZPO). Die Regelungsverfügung ist zulässig „zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis …, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint“ (§ 940 ZPO). Die Leistungsverfügung – die vorläufige Erfüllung des Anspruchs selbst – ist gesetzlich nicht geregelt und wird aus § 940 ZPO entwickelt. Sie setzt voraus, dass der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist. § 936 ZPO enthält keinen Verfügungsgrund, sondern ordnet allein die entsprechende Anwendung der Arrestvorschriften an. Welche Anordnung ergeht, bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen (§ 938 I ZPO). Erweist sich die Anordnung als von Anfang an ungerechtfertigt, haftet der Antragsteller verschuldensunabhängig auf Schadensersatz (§ 945 ZPO) – die Parallele zu § 717 II 1 ZPO.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Verfügungsanspruch
  • Verfügungsgrund
  • Sicherungsverfügung
  • Veränderung des bestehenden Zustandes
  • Verwirklichung des Rechts
  • vereitelt oder wesentlich erschwert
  • Regelungsverfügung
  • Regelung eines einstweiligen Zustandes
  • streitiges Rechtsverhältnis
  • zur Abwendung wesentlicher Nachteile
  • nötig erscheint
  • Leistungsverfügung
  • gesetzlich nicht geregelt
  • sofortige Erfüllung dringend angewiesen
  • § 936 ZPO enthält keinen Verfügungsgrund
  • nach freiem Ermessen
  • von Anfang an ungerechtfertigt

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 935 ZPO · § 940 ZPO · § 936 ZPO · § 938 I ZPO · § 945 ZPO · Gesetzeswortlaut · am Gesetz gebildet

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