Der Wortlaut
Beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter erwirbt der Dritte keinen Anspruch auf die Leistung, wohl aber eigene Ansprüche auf Schutz und Sorgfalt; er ist einbezogen, wenn Leistungsnähe, Gläubigernähe, Erkennbarkeit und Schutzbedürftigkeit vorliegen (st. Rspr.).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- keinen Anspruch auf die Leistung
- eigene Ansprüche auf Schutz und Sorgfalt
- Leistungsnähe
- Gläubigernähe
- Erkennbarkeit
- Schutzbedürftigkeit