Erweiterter Eigentumsvorbehalt und Konzernvorbehalt (§ 449 III BGB)

Sachenrecht · Feld 3 · D-3.04 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Erweiterter Eigentumsvorbehalt ist der Vorbehalt, bei dem das Eigentum erst übergeht, wenn auch andere Forderungen des Verkäufers getilgt sind (Kontokorrent- oder Saldovorbehalt); er ist wirksam. Konzernvorbehalt ist der Vorbehalt, bei dem das Eigentum erst übergeht, wenn Forderungen eines Dritten erfüllt sind: Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtig, soweit der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • auch andere Forderungen des Verkäufers
  • wirksam
  • Forderungen eines Dritten
  • Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtig, soweit der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt.

Fundstellen

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