Verarbeitung (§ 950 BGB)

Sachenrecht · Feld 6 · D-6.06 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Verarbeitung ist die Herstellung einer neuen beweglichen Sache durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe; neu ist die Sache, wenn sie nach der Verkehrsanschauung eine andere ist als der Stoff. Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche (§ 950 I 2 BGB). Der Hersteller erwirbt das Eigentum, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes (§ 950 I 1 BGB); mit dem Erwerb des Eigentums an der neuen Sache erlöschen die an dem Stoffe bestehenden Rechte (§ 950 II BGB).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • neuen beweglichen Sache
  • Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe
  • neu
  • Verkehrsanschauung
  • Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche
  • sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes
  • mit dem Erwerb des Eigentums an der neuen Sache erlöschen die an dem Stoffe bestehenden Rechte

Fundstellen

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