Der Wortlaut
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- äußeren Erscheinungsbild des Vertrags
- so ungewöhnlich
- nicht zu rechnen braucht
- nicht Vertragsbestandteil
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 305c I BGB — Gesetzeswortlaut, wörtlich zitierfähig. Zwei Elemente müssen zusammenkommen: objektive Ungewöhnlichkeit und Überrumpelungseffekt. Die Vorschrift gilt auch gegenüber Unternehmern.
Womit er verwechselt wird
§ 305c II BGB, die Unklarheitenregel — sie beseitigt die Klausel nicht, sondern legt Zweifel zulasten des Verwenders aus, und greift erst, wenn nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden ein ernsthafter Zweifel bleibt.
Was beim Weglassen verlorengeht
„Eine überraschende Klausel ist unwirksam.” Ist sie nicht — sie wird nicht Vertragsbestandteil. Der Unterschied entscheidet, ob die Inhaltskontrolle überhaupt noch stattfindet. Der zweite Fehler: Nur die Ungewöhnlichkeit wird geprüft, der Überrumpelungseffekt fällt weg.
Gleichwertig formuliert
„Bestimmungen“ ↔ „Klauseln“