Einbeziehung (§ 305 II BGB)

BGB AT · Feld 3 · D-3.04 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Verwender bei Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hinweist, der anderen Partei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und diese mit ihrer Geltung einverstanden ist.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • bei Vertragsschluss
  • ausdrücklich
  • hinweist
  • in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen
  • einverstanden

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 305 II BGB — gestraffter Gesetzeswortlaut, zitierfähig. Ein Aushang genügt nur, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist. Gegenüber Unternehmern gilt sie nach § 310 I 1 BGB nicht.

Womit er verwechselt wird

Die Einbeziehung gegenüber einem Unternehmer. Dort genügt, dass der Verwender erkennbar auf seine Bedingungen verweist und der andere sie sich zumutbar beschaffen kann. Auch dort gilt: Einbezogen wird nur, was bei Vertragsschluss vorliegt.

Was beim Weglassen verlorengeht

„Bei Vertragsschluss” fällt weg. Damit werden nachgereichte Bedingungen — auf der Rechnung, im Lieferschein, in der Bestätigungsmail — zum Vertragsinhalt, und die häufigste Fallgruppe des Feldes wird falsch entschieden.

Gleichwertig formuliert

„Vertragsbestandteil“ ↔ „Bestandteil eines Vertrags“

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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