Der Wortlaut
Ausgehandelt ist eine Bedingung nur, wenn der Verwender ihren gesetzesfremden Kerngehalt ernsthaft zur Disposition stellt und dem anderen Teil Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- gesetzesfremden Kerngehalt
- ernsthaft zur Disposition
- Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 305 I 3 BGB und st. Rspr. des BGH. Das Gesetz sagt nur „im Einzelnen ausgehandelt“; die Definition ist die anerkannte Ausformung dazu und wird wörtlich geschrieben.
Womit er verwechselt wird
Verhandeln. Erläutern, Vorlesen und Nachfragen sind Verhandeln; Aushandeln ist erst die eingeräumte Gestaltungsfreiheit. Wer das verwischt, macht aus jeder besprochenen Klausel eine Individualabrede und schaltet die ganze Kontrolle ab.
Was beim Weglassen verlorengeht
„Gesetzesfremder Kerngehalt” wird zu „Inhalt”. Damit genügt es, über irgendeinen Teil der Klausel gesprochen zu haben — auch über den, der ohnehin nur das Gesetz wiederholt. Zur Disposition stehen muss gerade das, was zulasten des Kunden vom Gesetz abweicht.
Gleichwertig formuliert
„eine Bedingung“ ↔ „eine Klausel“