Aushandeln (§ 305 I 3 BGB)

BGB AT · Feld 3 · D-3.03 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Ausgehandelt ist eine Bedingung nur, wenn der Verwender ihren gesetzesfremden Kerngehalt ernsthaft zur Disposition stellt und dem anderen Teil Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • gesetzesfremden Kerngehalt
  • ernsthaft zur Disposition
  • Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 305 I 3 BGB und st. Rspr. des BGH. Das Gesetz sagt nur „im Einzelnen ausgehandelt“; die Definition ist die anerkannte Ausformung dazu und wird wörtlich geschrieben.

Womit er verwechselt wird

Verhandeln. Erläutern, Vorlesen und Nachfragen sind Verhandeln; Aushandeln ist erst die eingeräumte Gestaltungsfreiheit. Wer das verwischt, macht aus jeder besprochenen Klausel eine Individualabrede und schaltet die ganze Kontrolle ab.

Was beim Weglassen verlorengeht

„Gesetzesfremder Kerngehalt” wird zu „Inhalt”. Damit genügt es, über irgendeinen Teil der Klausel gesprochen zu haben — auch über den, der ohnehin nur das Gesetz wiederholt. Zur Disposition stehen muss gerade das, was zulasten des Kunden vom Gesetz abweicht.

Gleichwertig formuliert

„eine Bedingung“ ↔ „eine Klausel“

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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