Der Wortlaut
Gestellt sind Vertragsbedingungen, wenn eine Seite sie vorgibt und ihre Geltung einseitig verlangt; wer sie einbringt, ist Verwender.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- vorgibt
- Geltung einseitig verlangt
- einbringt
- Verwender
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 305 I 1 BGB — das Merkmal steht im Gesetzeswortlaut, die Ausformung stammt aus der st. Rspr. des BGH. Verfasst haben muss der Verwender den Text nicht.
Womit er verwechselt wird
Aushandeln (§ 305 I 3 BGB). Beim Stellen geht es darum, wer den Text einbringt; beim Aushandeln darum, ob der andere ihn ändern konnte. Wer stellt, bleibt Verwender, auch wenn er die Klausel erläutert oder ausführlich über sie spricht.
Was beim Weglassen verlorengeht
„Stellen” wird mit „Verfassen” gleichgesetzt. Dann ist nicht Verwender, wer einen fremden Mustertext einbringt, und die Zurechnung trifft den Falschen. Auf die Urheberschaft des Textes kommt es nirgends an.
Gleichwertig formuliert
„Gestellt sind Vertragsbedingungen, wenn“ ↔ „Stellen heißt“