Stellen (§ 305 I 1 BGB)

BGB AT · Feld 3 · D-3.02 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Gestellt sind Vertragsbedingungen, wenn eine Seite sie vorgibt und ihre Geltung einseitig verlangt; wer sie einbringt, ist Verwender.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • vorgibt
  • Geltung einseitig verlangt
  • einbringt
  • Verwender

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 305 I 1 BGB — das Merkmal steht im Gesetzeswortlaut, die Ausformung stammt aus der st. Rspr. des BGH. Verfasst haben muss der Verwender den Text nicht.

Womit er verwechselt wird

Aushandeln (§ 305 I 3 BGB). Beim Stellen geht es darum, wer den Text einbringt; beim Aushandeln darum, ob der andere ihn ändern konnte. Wer stellt, bleibt Verwender, auch wenn er die Klausel erläutert oder ausführlich über sie spricht.

Was beim Weglassen verlorengeht

„Stellen” wird mit „Verfassen” gleichgesetzt. Dann ist nicht Verwender, wer einen fremden Mustertext einbringt, und die Zurechnung trifft den Falschen. Auf die Urheberschaft des Textes kommt es nirgends an.

Gleichwertig formuliert

„Gestellt sind Vertragsbedingungen, wenn“ ↔ „Stellen heißt“

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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