Der Wortlaut
Eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme, die der Arbeitgeber ohne die Zustimmung des Betriebsrats trifft, kann er dem einzelnen Arbeitnehmer nicht zu dessen Lasten entgegenhalten (BAG GS, Beschl. v. 03.12.1991 – GS 2/90). Die Maßnahme ist damit nicht insgesamt nichtig, sondern im Individualverhältnis unwirksam, soweit sie belastet; der individuelle Anspruch besteht fort, als wäre sie nicht ergangen. Die Theorie wirkt nur zugunsten des Arbeitnehmers: Sie nimmt der belastenden Maßnahme die Wirkung, begründet aber keine Ansprüche, die der Arbeitsvertrag nicht gibt. Im Gesetz steht sie nicht – § 87 BetrVG ordnet keine Rechtsfolge für den Verstoß an.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- mitbestimmungspflichtige Maßnahme
- ohne die Zustimmung des Betriebsrats
- nicht zu dessen Lasten entgegenhalten
- nicht insgesamt nichtig
- Individualverhältnis unwirksam, soweit sie belastet
- als wäre sie nicht ergangen
- nur zugunsten
- begründet aber keine Ansprüche, die der Arbeitsvertrag nicht gibt
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 87 I BetrVG · Rechtssatz des BAG