Der Wortlaut
„Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen“ (§ 87 I BetrVG) – vierzehn Nummern, seit dem 18. Juni 2021 einschließlich der „Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird“ (§ 87 I Nr. 14 BetrVG). Das Recht setzt einen kollektiven Tatbestand voraus: Die Maßnahme muss über die Regelung eines Einzelfalls hinausgehen und eine Gruppe von Arbeitnehmern nach allgemeinen Merkmalen erfassen. Nummer 1 erfasst das Ordnungsverhalten, nicht das Arbeitsverhalten; Nummer 3 nur die vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; Nummer 6 technische Einrichtungen, „die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen“ – dafür genügt die objektive Eignung, auf eine Überwachungsabsicht kommt es nicht an (st. Rspr. des BAG). „Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle“ (§ 87 II 1 BetrVG). „Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung“ (§ 87 II 2 BetrVG). § 87 BetrVG hat zwei Absätze, die Nummern hängen an Absatz 1.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht
- mitzubestimmen
- vierzehn Nummern
- Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird
- kollektiven Tatbestand
- Ordnungsverhalten
- vorübergehende
- dazu bestimmt
- objektive Eignung
- Einigungsstelle
- Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung
- § 87 BetrVG hat zwei Absätze, die Nummern hängen an Absatz 1.
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 87 I BetrVG · Gesetzeswortlaut