Der Wortlaut
„Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können“ (§ 1 I TVG) – ein schuldrechtlicher und ein normativer Teil. „Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist“ (§ 3 I TVG). Die Inhaltsnormen „gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen“ (§ 4 I 1 TVG) – es bedarf also der Bindung auf beiden Seiten. Drei Erweiterungen durchbrechen das: „Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist“ (§ 3 II TVG); „Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet“ (§ 3 III TVG); und die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt die Rechtsnormen auf die bisher nicht Tarifgebundenen (§ 5 IV 1 TVG). Die Bezugnahmeklausel wirkt demgegenüber nur vertraglich, nicht normativ.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien
- Rechtsnormen
- Inhalt
- Abschluß
- Beendigung von Arbeitsverhältnissen
- betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen
- schuldrechtlicher
- normativer
- Tarifgebunden
- Mitglieder der Tarifvertragsparteien
- Arbeitgeber, der selbst Partei
- unmittelbar und zwingend
- beiderseits Tarifgebundenen
- auf beiden Seiten
- alle Betriebe
- Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet
- Allgemeinverbindlicherklärung
- Bezugnahmeklausel
- vertraglich