Der Wortlaut
„In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten“ (§ 111 S. 1 BetrVG) – gezählt wird im Unternehmen, nicht im Betrieb. „Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten 1. Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, 2. Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, 3. Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben, 4. grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen, 5. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren“ (§ 111 S. 3 BetrVG). Der Katalog ist abschließend. § 111 BetrVG ist absatzlos mit drei Sätzen, und der Katalog hängt an Satz 3; § 112a I BetrVG zitiert ihn im eigenen Normtext ebenso als „§ 111 Satz 3 Nr. 1“.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Unternehmen
- mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern
- geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können
- im Unternehmen, nicht im Betrieb
- gelten
- Einschränkung und Stilllegung
- Verlegung
- Zusammenschluss
- Spaltung
- grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen
- Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren
- abschließend
- § 111 BetrVG ist absatzlos mit drei Sätzen, und der Katalog hängt an Satz 3
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 111 BetrVG · Gesetzeswortlaut