Der Wortlaut
Der Interessenausgleich ist gesetzlich nur der Form nach geregelt: „Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben“ (§ 112 I 1 BetrVG). Seinen Gegenstand bestimmt die Abgrenzung zum Sozialplan: Der Interessenausgleich betrifft Ob, Wann und Wie der Betriebsänderung, der Sozialplan ihre wirtschaftlichen Folgen. Er ist nicht erzwingbar – § 112 IV BetrVG lässt die Einigungsstelle nur über den Sozialplan entscheiden. Führt der Unternehmer eine Betriebsänderung durch, „ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben“, und werden infolgedessen Arbeitnehmer entlassen oder erleiden sie wirtschaftliche Nachteile, schuldet er den Nachteilsausgleich (§ 113 III iVm I, II BetrVG).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- nur der Form nach
- Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung
- schriftlich niederzulegen
- vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben
- Gegenstand
- Ob, Wann und Wie
- wirtschaftlichen Folgen
- nicht erzwingbar
- Sozialplan
- Interessenausgleich
- versucht
- Nachteilsausgleich
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 112 I 1 BetrVG · Gesetzeswortlaut · Abgrenzung am Gesetz gebildet