Interessenausgleich

Arbeitsrecht · 1. Staatsexamen · Feld 12 · D-12.09 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Der Interessenausgleich ist gesetzlich nur der Form nach geregelt: „Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben“ (§ 112 I 1 BetrVG). Seinen Gegenstand bestimmt die Abgrenzung zum Sozialplan: Der Interessenausgleich betrifft Ob, Wann und Wie der Betriebsänderung, der Sozialplan ihre wirtschaftlichen Folgen. Er ist nicht erzwingbar – § 112 IV BetrVG lässt die Einigungsstelle nur über den Sozialplan entscheiden. Führt der Unternehmer eine Betriebsänderung durch, „ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben“, und werden infolgedessen Arbeitnehmer entlassen oder erleiden sie wirtschaftliche Nachteile, schuldet er den Nachteilsausgleich (§ 113 III iVm I, II BetrVG).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • nur der Form nach
  • Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung
  • schriftlich niederzulegen
  • vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben
  • Gegenstand
  • Ob, Wann und Wie
  • wirtschaftlichen Folgen
  • nicht erzwingbar
  • Sozialplan
  • Interessenausgleich
  • versucht
  • Nachteilsausgleich

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 112 I 1 BetrVG · Gesetzeswortlaut · Abgrenzung am Gesetz gebildet

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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