Der Wortlaut
„Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform“ (§ 14 IV TzBfG). Die Form trifft allein die Befristungsabrede, nicht den Vertrag im Übrigen, und sie muss vor Beginn des Arbeitsverhältnisses gewahrt sein; Schriftform ist die eigenhändige Namensunterschrift (§ 126 I BGB), beim Vertrag die Unterzeichnung beider Parteien auf derselben Urkunde (§ 126 II 1 BGB). § 14 IV TzBfG schließt die elektronische Form nicht aus – anders als § 623 BGB für die Kündigung –, so dass sie die Schriftform nach § 126 III BGB ersetzen kann. Fehlt die Form, ist die Abrede nach § 125 S. 1 BGB nichtig, und „so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen“ (§ 16 S. 1 TzBfG). „Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden“ (§ 16 S. 2 TzBfG). § 16 TzBfG ist absatzlos mit zwei, § 17 TzBfG absatzlos mit drei Sätzen; die Entfristungsklagefrist steht in § 17 S. 1 TzBfG.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- zu ihrer Wirksamkeit
- Schriftform
- allein die Befristungsabrede
- vor Beginn
- § 14 IV TzBfG schließt die elektronische Form nicht aus
- als auf unbestimmte Zeit geschlossen
- nur wegen des Mangels der Schriftform
- vor dem vereinbarten Ende
- § 16 TzBfG ist absatzlos mit zwei, § 17 TzBfG absatzlos mit drei Sätzen
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 14 IV TzBfG · § 125 S. 1 BGB · § 16 TzBfG · Gesetzeswortlaut