Der Wortlaut
„Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig“ (§ 14 II 1 TzBfG). „Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat“ (§ 14 II 2 TzBfG). Satz 2 gilt dem Wortlaut nach ohne zeitliche Grenze; sein Anwendungsbereich ist „im Wege verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift einzuschränken“, wenn die Anwendung des Verbots „für die Arbeitsvertragsparteien unzumutbar wäre“. „Dazu genügt allein ein Zeitablauf von acht Jahren seit dem Ende der Vorbeschäftigung nicht“ (BAG, Urt. v. 23.01.2019 – 7 AZR 733/16, im Anschluss an BVerfG, Beschl. v. 06.06.2018 – 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14). § 14 II 3, 4 TzBfG öffnet Anzahl und Höchstdauer dem Tarifvertrag.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- kalendermäßige
- ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes
- bis zur Dauer von zwei Jahren
- höchstens dreimalige Verlängerung
- nicht zulässig
- demselben Arbeitgeber bereits zuvor
- Arbeitsverhältnis bestanden hat
- ohne zeitliche Grenze
- verfassungskonformer Auslegung
- unzumutbar
- Dazu genügt
- Zeitablauf von acht Jahren
- nicht
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 14 II TzBfG · Gesetzeswortlaut