Der Wortlaut
Reserveursache ist ein von außen kommender Umstand, der den Schaden später ohnehin herbeigeführt hätte. Für den Objektschaden ist sie unbeachtlich, weil dieser mit der Verletzungshandlung abschließend eingetreten war. Für den Folgeschaden ist sie vom Zeitpunkt des hypothetischen Ereignisses an beachtlich. Die Beweislast trägt der Schädiger.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- von außen kommender Umstand, der den Schaden später ohnehin herbeigeführt hätte
- Objektschaden
- unbeachtlich
- abschließend eingetreten
- Folgeschaden
- vom Zeitpunkt des hypothetischen Ereignisses an beachtlich
- Beweislast
- Schädiger