Reserveursache (§§ 249 ff. BGB)

Lehrstoff · Feld 1 · D-1.17 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Reserveursache ist ein von außen kommender Umstand, der den Schaden später ohnehin herbeigeführt hätte. Für den Objektschaden ist sie unbeachtlich, weil dieser mit der Verletzungshandlung abschließend eingetreten war. Für den Folgeschaden ist sie vom Zeitpunkt des hypothetischen Ereignisses an beachtlich. Die Beweislast trägt der Schädiger.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • von außen kommender Umstand, der den Schaden später ohnehin herbeigeführt hätte
  • Objektschaden
  • unbeachtlich
  • abschließend eingetreten
  • Folgeschaden
  • vom Zeitpunkt des hypothetischen Ereignisses an beachtlich
  • Beweislast
  • Schädiger

Fundstellen

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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