Schadensanlage (§§ 249 ff. BGB)

Lehrstoff · Feld 1 · D-1.18 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Schadensanlage ist ein Umstand, der im Gegenstand oder in der Person bereits angelegt war. Sie ist beachtlich, aber nur, wenn der Untergang feststand. Eine erhöhte Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Hatte die Anlage den Wert bereits gemindert, entscheidet der objektive Zustand im Augenblick der Verletzung.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • im Gegenstand oder in der Person bereits angelegt war
  • beachtlich, aber nur, wenn der Untergang feststand
  • erhöhte Wahrscheinlichkeit genügt nicht
  • der objektive Zustand im Augenblick der Verletzung

Fundstellen

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Feld

Zu denselben Vorschriften