Der Wortlaut
Räumlich-gegenständlicher Bereich der Ehe ist der räumliche Bereich, in dem sich die eheliche Lebensgemeinschaft verwirklicht, vor allem die Ehewohnung. Er ist gegen Eindringen geschützt; der Unterlassungsanspruch richtet sich gegen den Dritten ebenso wie gegen den Ehegatten, der ihn hereingelassen hat (BGH, Urt. v. 26.6.1952 – IV ZR 228/51). Ob der Bereich als sonstiges Recht im Sinne des § 823 I BGB oder als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einzuordnen ist, beantwortet der Bundesgerichtshof mit dem sonstigen Recht (BGH, Beschl. v. 19.2.2014 – XII ZB 45/13).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- räumliche Bereich, in dem sich die eheliche Lebensgemeinschaft verwirklicht
- Ehewohnung
- Eindringen
- gegen den Dritten ebenso wie gegen den Ehegatten, der ihn hereingelassen hat
- sonstiges Recht
- Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 1353 I 2 BGB · Rechtsprechungsformel, IV ZR 228/51