Räumlich-gegenständlicher Bereich der Ehe

Familienrecht · Feld 5 · D-5.3 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Räumlich-gegenständlicher Bereich der Ehe ist der räumliche Bereich, in dem sich die eheliche Lebensgemeinschaft verwirklicht, vor allem die Ehewohnung. Er ist gegen Eindringen geschützt; der Unterlassungsanspruch richtet sich gegen den Dritten ebenso wie gegen den Ehegatten, der ihn hereingelassen hat (BGH, Urt. v. 26.6.1952 – IV ZR 228/51). Ob der Bereich als sonstiges Recht im Sinne des § 823 I BGB oder als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einzuordnen ist, beantwortet der Bundesgerichtshof mit dem sonstigen Recht (BGH, Beschl. v. 19.2.2014 – XII ZB 45/13).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • räumliche Bereich, in dem sich die eheliche Lebensgemeinschaft verwirklicht
  • Ehewohnung
  • Eindringen
  • gegen den Dritten ebenso wie gegen den Ehegatten, der ihn hereingelassen hat
  • sonstiges Recht
  • Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 1353 I 2 BGB · Rechtsprechungsformel, IV ZR 228/51

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