Begleitname

Familienrecht · Feld 5 · D-5.6 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

„Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen einen Begleitnamen voranstellen oder anfügen. Begleitname kann sein: 1. der Geburtsname dieses Ehegatten oder 2. der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte Familienname dieses Ehegatten. Besteht der Name, der Begleitname werden soll, aus mehreren Namen, kann nur einer dieser Namen Begleitname sein. Mit der Erklärung nach Satz 1 kann der Ehegatte auch bestimmen, dass der Ehename und der Begleitname durch einen Bindestrich verbunden werden“ (§ 1355a I BGB). „Absatz 1 gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht“ (§ 1355a II BGB).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen einen Begleitnamen voranstellen oder anfügen.
  • der Geburtsname dieses Ehegatten
  • der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte Familienname dieses Ehegatten
  • nur einer dieser Namen
  • durch einen Bindestrich verbunden
  • Absatz 1 gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 1355a BGB · Gesetzeswortlaut

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