Der Wortlaut
Empfangsbote ist, wer vom Empfänger zur Entgegennahme von Erklärungen bestellt worden ist oder nach der Verkehrsanschauung als dazu geeignet und ermächtigt gelten darf; bei ihm geht die Erklärung zu, sobald nach dem normalen Verlauf der Dinge mit der Weitergabe zu rechnen war. Erklärungsbote ist, wen der Erklärende selbst losschickt; dessen Erklärung geht erst zu, wenn der Bote sie abliefert.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- vom Empfänger bestellt
- nach der Verkehrsanschauung geeignet und ermächtigt
- normalen Verlauf der Dinge
- selbst losschickt
- abliefert
Woher der Wortlaut stammt
H. L. und st. Rspr. des BGH; im Gesetz stehen die Boten nicht.
Womit er verwechselt wird
Empfangsvertreter (§ 164 III BGB) — der nimmt mit eigener Vertretungsmacht entgegen, und die Erklärung geht sofort zu.
Was beim Weglassen verlorengeht
Aus „sobald mit der Weitergabe zu rechnen war” wird „sobald der Bote sie weitergegeben hat”. Damit hat es der Bote in der Hand, den Zugang zu verschieben — und die Risikozuweisung an das Lager des Empfängers ist dahin.
Gleichwertig formuliert
„nach dem normalen Verlauf der Dinge“ ↔ „bei gewöhnlichem Ablauf“