Mitverschulden (§ 254 I BGB)

Schuldrecht AT · Feld 5 · D-5.11 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Das Verschulden ist ein Verschulden gegen sich selbst — die Außerachtlassung der Sorgfalt, die ein verständiger Mensch im eigenen Interesse aufwendet —, also eine Obliegenheit und keine Pflicht; § 254 BGB ist von Amts wegen zu berücksichtigen.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
  • Verschulden gegen sich selbst
  • Außerachtlassung der Sorgfalt, die ein verständiger Mensch im eigenen Interesse aufwendet
  • Obliegenheit
  • § 254 BGB ist von Amts wegen zu berücksichtigen

Fundstellen

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