Störer (§ 1004 I 1 BGB)

Sachenrecht · Feld 6 · D-6.10 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Handlungsstörer ist, wer die Beeinträchtigung durch sein Verhalten adäquat verursacht hat — auch mittelbar, wenn er die Handlung eines Dritten veranlasst oder duldet, obwohl er sie verhindern könnte. Zustandsstörer ist, wer die Quelle der Beeinträchtigung beherrscht, sofern die Störung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückgeht. Auf Verschulden kommt es nicht an.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Handlungsstörer
  • durch sein Verhalten adäquat verursacht
  • mittelbar
  • veranlasst oder duldet, obwohl er sie verhindern könnte
  • Zustandsstörer
  • Quelle der Beeinträchtigung beherrscht
  • wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückgeht
  • Auf Verschulden kommt es nicht an.

Fundstellen

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