Der Wortlaut
„Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner“ (§ 8 I 1 PartGG). „Die §§ 721a und 721b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden“ (§ 8 I 2 PartGG): Der eintretende Partner haftet auch für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten, und jeder Partner kann die Einwendungen und Einreden der Partnerschaft geltend machen. Nach Auflösung der Partnerschaft oder Ausscheiden eines Partners bestimmt sich die Haftung nach §§ 137 und 151 HGB (§ 10 II PartGG).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner
- §§ 721a und 721b
- entsprechend anzuwenden
- eintretende Partner
- vor seinem Eintritt begründeten
- Einwendungen und Einreden der Partnerschaft
- Auflösung
- Ausscheiden
- §§ 137 und 151 HGB
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 8 I PartGG · Gesetzeswortlaut