Haftung der Partner

Handels- und Gesellschaftsrecht · Feld 15 · D-15.02 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

„Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner“ (§ 8 I 1 PartGG). „Die §§ 721a und 721b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden“ (§ 8 I 2 PartGG): Der eintretende Partner haftet auch für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten, und jeder Partner kann die Einwendungen und Einreden der Partnerschaft geltend machen. Nach Auflösung der Partnerschaft oder Ausscheiden eines Partners bestimmt sich die Haftung nach §§ 137 und 151 HGB (§ 10 II PartGG).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner
  • §§ 721a und 721b
  • entsprechend anzuwenden
  • eintretende Partner
  • vor seinem Eintritt begründeten
  • Einwendungen und Einreden der Partnerschaft
  • Auflösung
  • Ausscheiden
  • §§ 137 und 151 HGB

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 8 I PartGG · Gesetzeswortlaut

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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