Der Wortlaut
„Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für deren bis dahin begründete Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sind und 1. daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder 2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird …“ (§ 137 I 1 HGB; für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts § 728b I 1 BGB). „Die Frist beginnt, sobald der Gläubiger von dem Ausscheiden des Gesellschafters Kenntnis erlangt hat oder das Ausscheiden des Gesellschafters im Handelsregister eingetragen worden ist“ (§ 137 I 3 HGB; § 728b I 3 BGB: „im Gesellschaftsregister“). Begründet ist die Verbindlichkeit, sobald ihr Rechtsgrund gelegt ist; auf die Entstehung der einzelnen Forderung kommt es nicht an.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- für deren bis dahin begründete Verbindlichkeiten
- vor Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig
- Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt
- gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt
- Frist beginnt
- Gläubiger von dem Ausscheiden
- Kenntnis erlangt
- oder
- im Handelsregister eingetragen
- Begründet
- Rechtsgrund gelegt ist
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 137 I HGB · § 728b I BGB · Gesetzeswortlaut; Begriff der Begründung: am Gesetz gebildet