Der Wortlaut
„Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses … zu entnehmen ist“ (§ 276 I 1 BGB). Vorsatz ist das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges. „Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt“ (§ 276 II BGB) – der Maßstab ist objektiv. Grob fahrlässig handelt, wer diese Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt, also nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Bei der Arbeitnehmerhaftung muss sich das Verschulden nicht nur auf die Pflichtverletzung, sondern auch auf den Schaden beziehen (BAG, Urt. v. 18.4.2002 – 8 AZR 348/01).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Vorsatz und Fahrlässigkeit
- Vorsatz
- Wissen und Wollen
- Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt
- objektiv
- Grob
- in besonders schwerem Maße
- schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt
- nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste
- nicht nur auf die Pflichtverletzung, sondern auch auf den Schaden
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 276 I 1, II BGB · Gesetzeswortlaut und Rechtssatz, st. Rspr. des BAG