Der Wortlaut
Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn „der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte“ (§ 1 II Nr. 5 ProdHaftG). Unerkennbar gewesen sein muss der Fehler, nicht die Gefahr, unter der er sich auswirkt.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Fehler
- Stand der Wissenschaft und Technik
- in den Verkehr brachte
- nicht erkannt werden konnte
- Unerkennbar
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
Gesetzeswortlaut