Der Wortlaut
Der Entlastungsbeweis ist die Einwendung, mit der der Ersatzpflichtige die gesetzlich vermutete Pflichtverletzung und deren Ursächlichkeit widerlegt. Das Gesetz kennzeichnet ihn mit dem Satz „Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn“ – in § 834 S. 2 BGB mit „Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn“. Er ist kein Tatbestandsmerkmal, sondern wird nach den Voraussetzungen geprüft. Bleibt offen, was der Ersatzpflichtige getan hat, geht das zu seinen Lasten.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Einwendung
- gesetzlich vermutete Pflichtverletzung
- Ursächlichkeit
- „Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn“
- „Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn“
- kein Tatbestandsmerkmal
- nach den Voraussetzungen
- Bleibt offen, was der Ersatzpflichtige getan hat, geht das zu seinen Lasten.