Entlastungsbeweis (§ 831 I 2, § 832 I 2, § 833 S. 2, § 834 S. 2, § 836 I 2 BGB)

Lehrstoff · Feld 0 · D-0.02 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Der Entlastungsbeweis ist die Einwendung, mit der der Ersatzpflichtige die gesetzlich vermutete Pflichtverletzung und deren Ursächlichkeit widerlegt. Das Gesetz kennzeichnet ihn mit dem Satz „Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn“ – in § 834 S. 2 BGB mit „Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn“. Er ist kein Tatbestandsmerkmal, sondern wird nach den Voraussetzungen geprüft. Bleibt offen, was der Ersatzpflichtige getan hat, geht das zu seinen Lasten.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Einwendung
  • gesetzlich vermutete Pflichtverletzung
  • Ursächlichkeit
  • „Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn“
  • „Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn“
  • kein Tatbestandsmerkmal
  • nach den Voraussetzungen
  • Bleibt offen, was der Ersatzpflichtige getan hat, geht das zu seinen Lasten.

Fundstellen

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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