Maß der gebotenen Aufsicht (§ 832 I 2 BGB)

Lehrstoff · Feld 4 · D-4.12 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde (§ 832 I 2 BGB). Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach st. Rspr. des BGH nach Alter, Eigenart und Charakter des Aufsichtsbedürftigen, nach der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens, nach den örtlichen Verhältnissen und danach, was verständigen Aufsichtspflichtigen in ihren Verhältnissen zuzumuten ist; eine lückenlose Überwachung wird nicht verlangt. Vermutet werden zwei Dinge: die Pflichtverletzung und ihre Ursächlichkeit.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde
  • st. Rspr. des BGH
  • Alter, Eigenart und Charakter des Aufsichtsbedürftigen
  • Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens
  • örtlichen Verhältnissen
  • was verständigen Aufsichtspflichtigen in ihren Verhältnissen zuzumuten ist
  • lückenlose Überwachung
  • nicht
  • zwei
  • Pflichtverletzung
  • Ursächlichkeit

Fundstellen

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Feld

Zu denselben Vorschriften