Der Wortlaut
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde (§ 832 I 2 BGB). Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach st. Rspr. des BGH nach Alter, Eigenart und Charakter des Aufsichtsbedürftigen, nach der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens, nach den örtlichen Verhältnissen und danach, was verständigen Aufsichtspflichtigen in ihren Verhältnissen zuzumuten ist; eine lückenlose Überwachung wird nicht verlangt. Vermutet werden zwei Dinge: die Pflichtverletzung und ihre Ursächlichkeit.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde
- st. Rspr. des BGH
- Alter, Eigenart und Charakter des Aufsichtsbedürftigen
- Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens
- örtlichen Verhältnissen
- was verständigen Aufsichtspflichtigen in ihren Verhältnissen zuzumuten ist
- lückenlose Überwachung
- nicht
- zwei
- Pflichtverletzung
- Ursächlichkeit