Der Wortlaut
Gewöhnlicher Aufenthalt ist der Ort, an dem der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse des Erblassers liegt; maßgeblich sind Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts und die Umstände, die seine Beständigkeit belegen. Es entscheiden die tatsächlichen Verhältnisse, nicht Meldung, Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit. Ergibt sich „ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem Staat hatte, dessen Recht nach Absatz 1 anzuwenden wäre“, so gilt das Recht dieses anderen Staates (Art. 21 II EuErbVO).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Schwerpunkt der Lebensverhältnisse
- Dauer und Regelmäßigkeit
- Beständigkeit
- tatsächlichen Verhältnisse
- ausnahmsweise
- offensichtlich engere Verbindung
Fundstellen
Art. 21 EuErbVO
Woher der Wortlaut stammt
Art. 21 EuErbVO · am Gesetz gebildet