Gewöhnlicher Aufenthalt

Erbrecht · 1. Staatsexamen · Feld 10 · D-10.03 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Gewöhnlicher Aufenthalt ist der Ort, an dem der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse des Erblassers liegt; maßgeblich sind Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts und die Umstände, die seine Beständigkeit belegen. Es entscheiden die tatsächlichen Verhältnisse, nicht Meldung, Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit. Ergibt sich „ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem Staat hatte, dessen Recht nach Absatz 1 anzuwenden wäre“, so gilt das Recht dieses anderen Staates (Art. 21 II EuErbVO).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Schwerpunkt der Lebensverhältnisse
  • Dauer und Regelmäßigkeit
  • Beständigkeit
  • tatsächlichen Verhältnisse
  • ausnahmsweise
  • offensichtlich engere Verbindung

Fundstellen

Art. 21 EuErbVO

Woher der Wortlaut stammt

Art. 21 EuErbVO · am Gesetz gebildet

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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