Der Wortlaut
„Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte“ (Art. 21 I EuErbVO). Die Anknüpfung ist grundsätzlich einheitlich. Bei berufenem Drittstaatsrecht kann jedoch eine nach Art. 34 I EuErbVO beachtliche Rück- oder Weiterverweisung auch nur einen Nachlassteil erfassen. Art. 34 II schließt Renvoi insbesondere bei Rechtswahl (Art. 22), der Ausweichklausel (Art. 21 II) und den Sonderregeln des Art. 30 aus. Außerdem gilt: „das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist“ (Art. 20 EuErbVO). Vorrang hat die Rechtswahl: Wählbar ist allein das Heimatrecht (Art. 22 I EuErbVO), und sie „muss ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergeben“ (Art. 22 II EuErbVO). Die Verordnung „findet auf die Rechtsnachfolge von Personen Anwendung, die am 17. August 2015 oder danach verstorben sind“ (Art. 83 I EuErbVO).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen
- im Zeitpunkt seines Todes
- gewöhnlichen Aufenthalt
- grundsätzlich einheitlich
- auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist
- Vorrang
- Rechtswahl
- allein das Heimatrecht
- ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen
- Rechtsnachfolge von Personen
- am 17. August 2015 oder danach verstorben sind
Fundstellen
Art. 21 EuErbVO · Art. 22 EuErbVO · Art. 34 EuErbVO · Art. 30 EuErbVO
Woher der Wortlaut stammt
Art. 21, 22 EuErbVO · Gesetzeswortlaut