Der Wortlaut
„Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt“ (§ 626 II 1, 2 BGB). Anknüpfungspunkt ist damit weder die Tat noch die Kenntnis irgendeines Vorgesetzten, sondern die positive und möglichst vollständige Kenntnis des Kündigungsberechtigten – desjenigen, der über die Kündigung zu entscheiden hat. Solange der Arbeitgeber die Aufklärung zügig und nach pflichtgemäßem Ermessen betreibt, ist der Sachverhalt noch nicht maßgebend und die Frist läuft nicht; dazu gehört bei der Verdachtskündigung die Anhörung des Arbeitnehmers. Die Frist ist eine eigenständige Wirksamkeitsvoraussetzung und wird nicht in die Interessenabwägung eingestellt; ihre Versäumung macht die außerordentliche Kündigung unwirksam, lässt aber die ordentliche unberührt. „Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen“ (§ 626 II 3 BGB) – das ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- innerhalb von zwei Wochen
- Kündigungsberechtigte
- für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt
- positive und möglichst vollständige Kenntnis des Kündigungsberechtigten
- zügig und nach pflichtgemäßem Ermessen
- läuft nicht
- Anhörung
- eigenständige Wirksamkeitsvoraussetzung
- nicht in die Interessenabwägung eingestellt
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 626 II BGB · Gesetzeswortlaut