Der Wortlaut
Die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers ist Wirksamkeitsvoraussetzung der Verdachtskündigung: Ohne sie ist die Kündigung nicht das letzte Mittel, weil der Arbeitgeber diejenige Erkenntnisquelle ungenutzt lässt, die den Verdacht ausräumen könnte (BAG, Urt. v. 24.5.2012 – 2 AZR 206/11). Sie ist damit ein Gebot der Verhältnismäßigkeit und nicht bloß eine Förmelei. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer den Sachverhalt konkret vorhalten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme in angemessener Zeit geben; eine allgemein gehaltene Frage genügt nicht. Entbehrlich wird sie nur, wenn der Arbeitnehmer eine Äußerung von vornherein endgültig verweigert. Weil die Anhörung zur Aufklärung gehört, muss sie in den Zeitraum fallen, in dem die Frist des § 626 II BGB noch nicht läuft. Bei der Tatkündigung ist sie keine Wirksamkeitsvoraussetzung.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- vorherige Anhörung des Arbeitnehmers
- Wirksamkeitsvoraussetzung
- nicht das letzte Mittel
- ausräumen
- Gebot der Verhältnismäßigkeit
- Sachverhalt konkret vorhalten
- Gelegenheit zur Stellungnahme
- Entbehrlich
- endgültig verweigert
- Tatkündigung
- keine
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 626 I BGB · Rechtssatz, BAG, Urt. v. 24.5.2012 – 2 AZR 206/11