· Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Die Gemeinde G fasst einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan über zwei Teilbereiche und beschließt dazu am 2. Oktober 2025 eine Veränderungssperre für beide. Für Teilbereich A liegt ein städtebauliches Konzept vor. Für B nennt der Beschluss kein Ziel; dort will G allein den Markt des K verhindern, weil der ortsansässige Händler Umsatzeinbußen fürchtet. Das Landratsamt lehnt den Vorbescheid ab.
Die Veränderungssperre ist eine Satzung und deshalb im Verfahren des K inzident zu prüfen.
Für Teilbereich B trägt die Sperre nicht: Ein Aufstellungsbeschluss ohne erkennbares Planungsziel sichert nichts.
Weil die Veränderungssperre für den Teilbereich B unwirksam ist, ist sie auch für den Teilbereich A unwirksam.
Träfe der Fehler dagegen das Verfahren des Satzungsbeschlusses, bliebe für eine Teilunwirksamkeit kein Raum.
Fällt die Sperre für Teilbereich B, gewinnt K noch nicht ohne Weiteres den Verpflichtungsausspruch.
Der Satz zur Teilunwirksamkeit gehört in die Entscheidungsgründe; der Tenor bleibt frei von der Norm.
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