Wer beschließt, und in welcher Sitzung

· Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Der Gemeinderat der Gemeinde G beschließt am Dienstag, dem 5. Mai 2026, einen Bebauungsplan. Die Sitzung war nichtöffentlich; über den Ausschluss hatte der erste Bürgermeister allein entschieden, weil über einen Grundstückspreis zu sprechen war. Zeit, Ort und Tagesordnung waren zwei Tage vorher bekanntgemacht. Ein Mitglied war nicht geladen, erschien aber und stimmte ohne Rüge mit.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Den Bebauungsplan durfte der Gemeinderat nicht selbst beschließen; Art. 32 II 2 Nr. 2 GO weist ihn dem beschließenden Ausschuss zu.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Hätte G einen beschließenden Bauausschuss gebildet, hätte dieser den Bebauungsplan beschließen dürfen — eine Friedhofssatzung dagegen nicht.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Der Ladungsmangel bleibt hier folgenlos, obwohl Art. 47 II GO die Ladung sämtlicher Mitglieder verlangt.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Ladung und Bekanntmachung sind derselbe Vorgang: Wer nach Art. 46 II 1 GO geladen hat, hat damit auch nach Art. 52 I 1 GO bekanntgemacht.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Der Ausschluss der Öffentlichkeit trägt hier nicht — und wer über ihn entscheidet, steht ebenfalls im Gesetz.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Trägt der Öffentlichkeitsfehler, ist der ganze Plan unwirksam; auf einzelne Festsetzungen lässt er sich nicht begrenzen.

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