· Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Die Gemeinde G hat für ein Wohngebiet einen Bebauungsplan beschlossen. Das Landratsamt L hält ihn wegen eines Verfahrensfehlers für unwirksam, wendet ihn nicht an und erteilt B die Baugenehmigung nach § 34 BauGB. Der Nachbar N klagt. Die Kammer hält den Plan ebenfalls für unwirksam und fragt, was daraus folgt.
Hält die Kammer den Bebauungsplan für unwirksam, setzt sie das Verfahren aus und holt die Entscheidung des zuständigen Verfassungsgerichts ein.
Auch wenn die Kammer die gesetzliche Satzungsermächtigung selbst für verfassungswidrig hielte, entschiede sie darüber ohne Vorlage.
Das Landratsamt hatte kein Verwerfungsrecht — wohl aber ein Prüfungsrecht; und die herrschende Meinung macht selbst Ausnahmen.
Weil L den Bebauungsplan nicht verwerfen durfte, ist die dem B erteilte Baugenehmigung schon aus diesem Grund aufzuheben.
Verwirft die Kammer den Plan, wird er dadurch nicht aufgehoben; die Entscheidung wirkt allein für den entschiedenen Fall.
In den Entscheidungsgründen wird die Kompetenzfrage in zwei Sätzen abgehandelt und dann zur Sache übergegangen.
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