Strafrecht VII · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
A entwendet am 8. Juli 2026 aus der Umkleide eines Sportbades die Geldbörse des V mit 20 Euro Bargeld und dessen Girocard; die Geheimzahl kennt er nicht. Zwischen 15:40 und 16:20 Uhr zahlt er an drei unbeaufsichtigten Terminals kontaktlos je unter 50 Euro, zusammen 132 Euro. Anschließend gibt er an einem Geldautomaten viermal eine geratene Geheimzahl ein; die Karte wird eingezogen.
Der Diebstahl umfasst die Geldbörse und die 20 Euro; an der Girocard scheitert er, und zwar an der subjektiven Seite.
Die drei kontaktlosen Zahlungen erfüllen § 263a I Alt. 3 StGB, weil A die Karte unbefugt verwendet hat.
Weil an den Terminals niemand anwesend war, scheiden auch § 263 StGB und die Datenurkundendelikte aus.
Hätte A die Geheimzahl gekannt und damit am Automaten abgehoben, hätte sich am Ergebnis nichts geändert.
Hätte V dem A auf dessen Bitte Karte und Geheimzahl überlassen, bliebe es bei § 263a I Alt. 3 StGB, weil A sie abredewidrig eingesetzt hat.
Für die vier Eingabeversuche am Geldautomaten bleibt eine Strafbarkeit, und der Weg dorthin führt über zwei Verweisungen.
Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Strafrecht VII weiterlesen.
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