Strafrecht VII · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
A steckt am 3. März 2026 gegen 17 Uhr in einem Baumarkt eine Packung Spezialbohrer im Wert von 96 Euro in die Innentasche seiner Jacke und schiebt zugleich einen unverpackten Rasenmäher im Wert von 480 Euro im Einkaufswagen an der Kasse vorbei. Zwei Meter vor dem Ausgang hält ihn der Ladendetektiv Z an, der alles über die Kamera verfolgt hatte.
Für die Bohrer ist der Diebstahl vollendet, für den Rasenmäher nicht — und beides folgt aus demselben Maßstab.
Weil Z den Vorgang lückenlos über die Kamera verfolgt hat, ist der Gewahrsam des Marktinhabers zu keinem Zeitpunkt gebrochen worden.
A ist wegen eines vollendeten Diebstahls zu verurteilen; der gescheiterte Zugriff auf den Rasenmäher erscheint im Tenor nicht.
Der genaue Vollendungszeitpunkt gehört in die Urteilsgründe, weil an ihm zwei weitere Entscheidungen hängen.
Hätte A die Bohrer vor der Kasse in das Regal zurückgelegt, wäre er nach § 24 I 1 StGB strafbefreiend zurückgetreten.
Hätte die an der Kasse sitzende Angestellte die Bohrer selbst eingesteckt, hätte auch sie fremden Gewahrsam gebrochen.
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