Wessen Norm ist verletzt

Strafrecht VI · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Vor der großen Strafkammer ist A wegen gewerbsmäßigen Diebstahls verurteilt worden. Belastet hat ihn die Zeugin Z, gegen die wegen derselben Taten gesondert ermittelt wird; R hat sie nicht nach § 55 II StPO belehrt, und sie hat umfassend ausgesagt. Nach der Erwiderung des St hat A das letzte Wort nicht erneut erhalten. Die Staatsanwaltschaft hält die Strafe für zu milde und legt Revision zuungunsten ein.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    A kann die unterbliebene Belehrung nach § 55 II StPO rügen, weil die Aussage der Z seine Verurteilung trägt.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Bei der Belehrung des zeugnisverweigerungsberechtigten Angehörigen liegt es umgekehrt, und der Unterschied liegt nicht in der Person des Belehrten.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Das letzte Wort kann die Staatsanwaltschaft mit ihrer zuungunsten eingelegten Revision nicht rügen.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Weil § 339 StPO die Staatsanwaltschaft bindet, ist ihr die Rüge des fehlenden letzten Wortes auch dann verwehrt, wenn sie zugunsten des A anficht.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs der Staatsanwaltschaft kann sie dagegen auch zuungunsten rügen.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Wäre bei einem Dritten rechtswidrig durchsucht und dort das entscheidende Beweismittel gefunden worden, könnte A auch das rügen.

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