Strafrecht VI · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Vor der großen Strafkammer ist A wegen gewerbsmäßigen Diebstahls verurteilt worden. Belastet hat ihn die Zeugin Z, gegen die wegen derselben Taten gesondert ermittelt wird; R hat sie nicht nach § 55 II StPO belehrt, und sie hat umfassend ausgesagt. Nach der Erwiderung des St hat A das letzte Wort nicht erneut erhalten. Die Staatsanwaltschaft hält die Strafe für zu milde und legt Revision zuungunsten ein.
A kann die unterbliebene Belehrung nach § 55 II StPO rügen, weil die Aussage der Z seine Verurteilung trägt.
Bei der Belehrung des zeugnisverweigerungsberechtigten Angehörigen liegt es umgekehrt, und der Unterschied liegt nicht in der Person des Belehrten.
Das letzte Wort kann die Staatsanwaltschaft mit ihrer zuungunsten eingelegten Revision nicht rügen.
Weil § 339 StPO die Staatsanwaltschaft bindet, ist ihr die Rüge des fehlenden letzten Wortes auch dann verwehrt, wenn sie zugunsten des A anficht.
Die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs der Staatsanwaltschaft kann sie dagegen auch zuungunsten rügen.
Wäre bei einem Dritten rechtswidrig durchsucht und dort das entscheidende Beweismittel gefunden worden, könnte A auch das rügen.
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